Satzung

Satzung des Fördervereins Jugendfußball Großauheim

§  1 Name
1.  Der Verein führt den Namen Förderverein Jugendfußball Großauheim (kurz FJG)
2.  Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen werden und
     führt danach den Zusatz e.V.


§  2 Sitz und Geschäftsjahr
1.  Der Sitz des Vereins ist Hanau
2.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 


§  3 Zweck
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
      Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.  a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 AO)
      b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und
          finanzielle sowie materielle Unterstützung, Förderung und Pflege des
         Jugendfußballs in Hanau - Großauheim.
3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.
4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



$  4 Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
      Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein, dem
      Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
3.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
      Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
      in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt.
      Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
       gegenüber dem Vereinsvermögen.
6.   Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
       Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch den geschäftsführenden
       Vorstand festgesetzt.
7.   Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr
      gewählt werden.
 


§  5 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
     dem 1. Vorsitzenden,
     dem 2. Vorsitzenden,
     dem Kassierer
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
     geschäftsführenden Vorstand. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
     Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange
     im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu 5 Beisitzer bestimmen, die ihn bei
     seinen Aufgaben unterstützen und beraten. Gemeinsam bilden der
     geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer den erweiterten Vorstand.
5. Haftung des Vorstandes:
        a. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich
             ehrenamtlich aus.
        b. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen
             Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
        c. Werden Vorstandsmitglieder von Dritten im Zusammenhang mit ihrer
             Tätigkeit für den Verein in Anspruch genommen, stellt der Verein sie
             von der Haftung frei, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
             Verhalten vorliegt.
        d. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung gegenüber den
             Mitgliedern des Vereins.
 

§  6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
     muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
     das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
     die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
      E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe
      der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlunggsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
     2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlunggsleiter
     von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
     abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
     Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
     Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
     vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der zu Anfang der
     Versammlung bestimmt wird, zu unterschreiben ist.

§  7 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
    Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
     sein.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
     jederzeit zu überprüfen.
3. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die
     Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§  8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
    werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
     Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die geförderten
     Vereine,de es unmittelbar und ausschließlich für den Jugendfußball in
     Großauheim zu verwenden haben.
4. Sollte es zum Zeitpunkt der Auflösung keinen Jugendfußball in Großauheim mehr
     geben, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation.

§  9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.05.2026 in Hanau-
Großauheim beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
in Kraft.

Hanau-Großauheim, 11.05.2026
Ort und Datum


 

 

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