
Satzung
Satzung des Fördervereins Jugendfußball Großauheim
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Jugendfußball Großauheim (kurz FJG)
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen werden und
führt danach den Zusatz e.V.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist Hanau
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 AO)
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und
finanzielle sowie materielle Unterstützung, Förderung und Pflege des
Jugendfußballs in Hanau - Großauheim.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
$ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein, dem
Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch den geschäftsführenden
Vorstand festgesetzt.
7. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr
gewählt werden.
§ 5 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange
im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu 5 Beisitzer bestimmen, die ihn bei
seinen Aufgaben unterstützen und beraten. Gemeinsam bilden der
geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer den erweiterten Vorstand.
5. Haftung des Vorstandes:
a. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich
ehrenamtlich aus.
b. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen
Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
c. Werden Vorstandsmitglieder von Dritten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Verein in Anspruch genommen, stellt der Verein sie
von der Haftung frei, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten vorliegt.
d. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung gegenüber den
Mitgliedern des Vereins.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlunggsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlunggsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der zu Anfang der
Versammlung bestimmt wird, zu unterschreiben ist.
§ 7 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
sein.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen.
3. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die
Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die geförderten
Vereine,de es unmittelbar und ausschließlich für den Jugendfußball in
Großauheim zu verwenden haben.
4. Sollte es zum Zeitpunkt der Auflösung keinen Jugendfußball in Großauheim mehr
geben, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.05.2026 in Hanau-
Großauheim beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
in Kraft.
Hanau-Großauheim, 11.05.2026
Ort und Datum
